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Impressum für Österreich erstellen - 100% rechtssicher für Ihre Rechtsform

Michael Rohrböck, BSc
Gründer, Web Development
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In Österreich gilt eine Impressumspflicht. Seit dem Jahr 2012 müssen auch kommerzielle Angebote im Internet ein Impressum haben. Dazu zählen nicht nur Webseiten und Online-Shops, sondern auch andere Plattformen wie Facebook, Instagram oder Foren, aber auch wiederkehrende Online-Medien wie Newsletter. Fernab von den rechtlichen Konsequenzen, die drohen, wenn man dieser Pflicht nicht nachkommt, steigert ein Impressum auch Ihre Glaubwürdigkeit und das Vertrauen in Sie als Unternehmen. Wie Sie ein Impressum für Österreich erstellen, welches den rechtlichen Vorgaben entspricht, erfahren Sie in unserem Beitrag.

Was ist ein Impressum und was muss in einem Impressum stehen?

Als Impressum bezeichnet man einen gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis in Publikationen aller Art, eben auch Online-Publikationen wie Websites, die darüber informieren, wer für den Inhalt dieser verantwortlich ist. Diese Informationen müssen leicht auffindbar sein und sich nicht tief in der Webseite verstecken. Auf einer Webseite gilt hierbei oftmals die Zwei-Klick-Regelung. Das heißt, mit maximal zwei Klicks muss der Benutzer das Impressum aufrufen können. Am besten platzieren Sie es auf Ihrer Startseite im Footer, also dem Bereich, der von jeder Unterseite aufrufbar ist. Klickt man den entsprechenden Link an, sollten sich alle vorgeschriebenen Informationen zum Verantwortlichen für die Webseite sofort und vollständig abrufen lassen.

Warum gibt es die Impressumspflicht?

Im Großen und Ganzen dient ein Impressum der Nachvollziehbarkeit und Transparenz des Verantwortlichen für ein Online-Angebot. Der Gesetzgeber verfolgt damit vier Absichten, für die die Informationen dienen sollen:

  • Hinweis auf etwaige politische, ideologische oder finanzielle Abhängigkeiten, welche die Inhalte beeinflussen könnten
  • Information des Benutzers, welche Inhalte ihm geboten werden
  • Informationen über die Ausrichtung der Mitarbeiter des Anbieters
  • Nachvollziehbarkeit der wirtschaftlichen Zusammenhänge, in denen sich redaktionelle Inhalte untereinander bewegen (damit soll zum Beispiel der Bildung von Monopolen in der Meinungsbildung vorgebeugt werden)

Doch, welche Informationen müssen dort denn nun stehen und was muss man beim Impressum für Österreich erstellen beachten? Dies wird durch verschiedene Regelungen in Österreich bestimmt. Eine Grundlage ist die Impressumspflicht und die andere die Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz. Welche der beiden Bestimmungen in welchem Umfang für Sie gilt, orientiert sich an der Rechtsform Ihres Unternehmens. Im Folgenden gehen wir auf die Impressums- und Offenlegungspflichten für die einzelnen Unternehmensformen genauer ein.

Impressumspflicht für Österreich

In Österreich besteht eine Impressumspflicht für Webseiten. Jedoch ist für ein korrektes Webseiten Impressum ausschlaggebend, welche Rechtsform Ihr Unternehmen hat. Es gibt einige Unterschiede im Inhalt und in den Pflichtangaben zwischen einer AG, einer Kommanditgesellschaft, einer GmbH oder einem im Firmenbuch bzw. nicht im Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmen. Zudem unterscheiden sich je nach gesetzlicher Grundlage auch noch die Begrifflichkeiten. Der Übersichtlichkeit halber sprechen wir im Weiteren aber immer von Impressum. Die Grundlage aller Bestimmungen in Österreich ist die europäische E-Commerce-Richtlinie, welche in den einzelnen Ländern der DACH-Region dann umgesetzt wurde.

Impressumspflichten nach dem UGB und der GewO

Die erste Unterscheidung bei der Ausgestaltung des Impressums findet sich zwischen im Firmenbuch eingetragene Unternehmen und nicht im Firmenbuch eingetragene Unternehmen. Für erste gilt als Grundlage beim Impressum für Österreich erstellen das Unternehmer-Gesetzbuch (UGB), für letztgenannte finden sich die Vorgaben in der Gewerbeordnung (GewO).

Regelungen für nicht ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen laut GewO

Folgende Angaben müssen natürliche und juristische Personen bzw. ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen im Impressum machen:

  • bürgerlicher Name (bei juristischen Personen der gesetzlich oder per Statut festgelegter Name
  • Standort der Gewerberechtigung

Details und Beispiele für die Impressumsvorschriften für nicht eingetragene Unternehmen, juristische und natürliche Personen finden Sie im ausführlichen Papier der Wirtschaftskammer Österreich (WKO):
https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Impressumsvorschriften_fuer_E-Mails_und_Websites_nach_der_1.html

Regelungen für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen nach dem UGB

Sind Sie als Unternehmer im Firmenbuch eingetragen, gelten für Sie die Regelungen des Unternehmer-Gesetzbuches. Es ist dabei unerheblich, welche Rechtsform Ihr Unternehmen hat. Zusätzlich zu Namen und Standort kommen hier noch weitere Pflichtangaben für das Impressum auf der Webseite, in E-Mails und allen Geschäftsbriefen sowie Bestellscheinen hinzu:

  • Rechtsform des Unternehmens (ggf. mit Zusatz in Liquidation)
  • Sitz der Firma
  • Firmenbuchnummer
  • Firmenbuchgericht
  • Angaben zum Gesellschaftskapital (falls notwendig)

Zusätzlich müssen Unternehmen mit einem Hauptsitz im Ausland auch alle vollständigen Angaben zu der Niederlassung im Inland machen. Das Gleiche gilt auch umgekehrt.
Auch hier finden Sie detaillierte Vorgaben und Beispiele im expliziten Papier der WKO für im Firmenbuch eingetragene Unternehmen:
https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Impressumsvorschriften_fuer_E-Mails_und_Websites_nach_dem_.html

Impressumspflichten nach dem ECG

Im E-Commerce-Gesetz (ECG) werden über das UHG und die GewO hinausgehende Pflichten für das Impressum kommerzieller Webseiten geregelt. Unter diese Regelungen fallen Online-Shops, aber auch unternehmerische Webseiten, die lediglich der Information dienen. Auch professionell betriebene Blogs von natürlichen Personen können unter diese Pflichten fallen. Folgende Pflichten sind hier vorgeschrieben:

  • volle geographische Anschrift der Niederlassung (ladungsfähige Adresse)
  • vollständige Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse, Telefon und Telefax
  • Angaben über die Mitgliedschaft in Organisationen der Wirtschaftskammer
  • zuständige Aufsichtsbehörde
  • Hinweis auf anwendbare berufsrechtliche oder gewerberechtliche Vorschriften

Zusätzlich können noch weitere Angaben wie die spezielle Berufsbezeichnung, der Staat, in dem diese verliehen wurde und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) notwendig sein.

Dies sind die allgemeinen Informationspflichten nach § 5 ECG. Hinzu kommen noch weiterführende Informationspflichten bei Werbung nach § 6 ECG. Hier werden unter anderem Vorgaben zur Kenntlichmachung der Werbung und des Auftraggebers für die Werbemaßnahmen verlangt.

Im speziellen Fall von Webshops wird noch § 9 ECG relevant. Dieser regelt die Offenlegung und Nachvollziehbarkeit des Vertragsschlusses zwischen dem Shop-Anbieter und dem Kunden.
Sie sehen, allein durch das E-Commerce-Gesetz kommen noch viele wichtige Punkte für das Impressum für Österreich auf Webseiten und im geschäftlichen Schriftverkehr sowie der Vertragsabwicklung hinzu. Alle Details mit erklärenden Beispielen finden Sie in einem ausführlichen Papier der WKO zu den Informationspflichten nach dem ECG:
https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Informationspflichten_nach_dem_E-Commerce-Gesetz,_dem_Unte.html

Impressumspflichten für die einzelnen Rechtsformen

Je nach Rechtsform gelten nicht nur die grundlegenden Offenlegungspflichten, sondern noch besondere zusätzliche Regelungen zum Beispiel für Konstrukte wie einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für GmbH, GmbH und Co KG und offene Gesellschaften. Informieren Sie sich bei der Wirtschaftskammer genauestens über die jeweils geltenden Regelungen, um wirklich ein korrektes Impressum für Österreich zu erstellen.

Alle Informationen mit beschreibenden Erklärungen am Beispiel finden Sie auf der Webseite der WKO unter:
https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Impressumsvorschriften-fuer-Websites-und-E-Mails-nach-Rec.html

Die Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz

Seit Juli 2012 bestimmt das Mediengesetz (MedG) noch erweiterte Offenlegungspflichten für Inhaber großer, aber auch kleiner Webseiten und Versender von Newslettern. Die Angaben, welche das Mediengesetz von Ihnen als Betreiber einer Webseite, egal ob privat oder gewerblich, verlangt, können Sie gemeinsam mit den Impressumsvorschriften machen. Grundsätzlich unterscheidet das Mediengesetz bei den Offenlegungspflichten zwischen großen und kleinen Webseiten.

Offenlegungspflichten für kleine Webseiten

Ale kleine Webseiten gemäß Mediengesetz werden solche Websites gesehen, die sich auf die Präsentation des Unternehmens und seiner Leistungen beschränken. Dazu zählt zum Beispiel auch ein einfacher Online-Shop ohne eigenen Blog, also ohne redaktionelle Inhalte. Solch kleinere Webpräsenzen unterliegen nur eingeschränkten Offenlegungspflichten. Gemäß § 25 Abs. 5 des MedG sind anzugeben:

  • Name und Firma des Inhabers der Webseite
  • Unternehmensgegenstand
  • Wohnort bzw. Sitz des Inhabers der Webseite


Offenlegungspflichten für große Webseiten

Eine große Webseite nach Mediengesetz ist eine Online-Präsenz, die über die reine Präsentation eines Unternehmens hinausgeht, also redaktionelle Inhalte hat, die die Meinungsbildung beeinflussen können.  Das Mediengesetz sieht solche großen Webseiten als Medienunternehmen, weswegen das MedG geltend wird.Für solche großen Webseiten gilt die volle Offenlegungspflicht. Laut § 25 Abs. 2, 3 und 4 des Mediengesetzes sind zusätzlich zu den Regelungen aus Abs. 5 anzugeben:

  • Erklärung über die Richtung des Mediums (die sogenannte Blattlinie, also ein eindeutiger Hinweis, wozu diese Webseite dient. Dies kann zum Beispiel Information sein, aber auch Förderung des Absatzes der angebotenen Dienstleistung oder der Produkte)
  • Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand des Inhabers der Webseite, des Medienunternehmens
  • bei juristischen Personen und Personengesellschaften alle vertretungsberechtigten Organe, Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder
  • Vorstand und Vereinszweck bei Vereinen
  • bei Stiftungen sind die Stifter und die Begünstigten offenzulegen
  • bei der Angabe von Gesellschaftern, auch deren Zugehörigkeit zu weiteren Gesellschaften

In der ausführlichen Beschreibung der WKO finden Sie alle Beschreibungen der Offenlegungspflichten, die Definition eines Medienunternehmens und des Medieninhabers, erklärende Beispiele zur kleinen und großen Offenlegungspflicht sowie eine Übersicht der Angaben:
https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Informationspflichten_nach_dem_Mediengesetz_fuer_Websites.html

Impressum Generator für Österreich - Finger weg oder richtig gut?

Spätestens wenn Sie also redaktionelle Inhalte auf Ihrer Webseite haben, wird das Impressum für Österreich erstellen ziemlich kompliziert. Vertrauen Sie deswegen nicht auf einen Impressum Generator oder Impressum Vorlagen aus dem Internet. Zumeist decken Sie nicht alle Eventualitäten ab, oder Spezialfälle werden nicht erkannt und erfasst. Wir raten Ihnen daher strikt von der alleinigen Verwendung eines Impressum Generator für Ihre Webseite ab. Auch wenn die Angebote verlockend sind, da eine schnelle und unkomplizierte Erstellung eines rechtsgültigen Impressums versprochen wird, ist nicht garantiert, dass dieses dann wirklich rechtskonform und auf Ihr Unternehmen und Ihren Unternehmenszweck zugeschnitten ist.

Hilft mir eine Impressum Vorlage weiter?

Ähnlich verhält es sich mit Impressum Vorlagen, die man überall im Internet finden kann. Sie können Ihnen als Grundlage dienen, doch nie ein wirklich ausgefeiltes, alle Eventualitäten abdeckendes Impressum generieren. Wie Sie gesehen haben, greifen verschiedene zusätzliche Regelungen und Offenlegungspflichten, die sich am Zweck und an der Rechtsform Ihres Unternehmens orientieren. Um wirklich ein korrektes Impressum für Österreich zu erstellen, sollten Sie sich unbedingt an einen Spezialisten, wie einen Fachanwalt für Medienrecht wenden. Nur dann sind Sie mit Ihrem Impressum auf der sicheren Seite.

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